Statut

Satzungen der Südtiroler Sporthilfe

(genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 07.04.2021)

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Kapitel I - Gründung, Ziel und Zweck  

 

Art. 1: Name - Sitz - Dauer

  1. Im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117/2017 (nachstehend auch als „Kodex des Dritten Sektors“ bezeichnet) und der einschlägigen für Vereine geltenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches ist der anerkannte Verein mit dem Namen „SÜDTIROLER SPORTHILFE“ gegründet, nachstehend auch kurz „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Bozen (BZ). Eine etwaige Änderung des Sitzes innerhalb des Gebiets der Gemeinde Bozen erfordert keine Satzungsänderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Vorstands vorliegt und die Änderung anschließend den zuständigen Stellen mitgeteilt wird.
  3. Der Verein ist auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen/Südtirol tätig.
  4. Der Verein kann Sektionen oder Zweitsitze einrichten.
  5. Der Verein hat unbegrenzte Dauer.

Art. 2: Verwendung der Abkürzung „EO” oder des Namenszusatzes „ehrenamtliche Organisation

  1. Nach der Einrichtung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors und nach der Eintragung des Vereins in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses muss der Verein in seinem Namen die Abkürzung „EO“ oder „ehrenamtliche Organisation“ führen. Ab der Eintragung ins Einheitsregister wird daher die Bezeichnung des Vereins wie folgt abgeändert:
    „SÜDTIROLER SPORTHILFE EO“ oder “SÜDTIROLER SPORTHILFE ehrenamtliche Organisation“.
  2. Ab diesem Zeitpunkt muss der Verein in seinen Schriftstücken, im Schriftverkehr und in den für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen den Namenszusatz „ehrenamtliche Organisation“ oder die Abkürzung „EO“ verwenden.
  3. Bis zur Einrichtung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors können die Abkürzung „EO“ oder der Namenszusatz „ehrenamtliche Organisation“ auf jeden Fall im Vereinsnamen geführt werden, wenn der Verein als ehrenamtliche Organisation im Sinne des Gesetzes Nr. 266/1991 eingetragen ist.

Art. 3: Ziel und Zweck

  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell; er stützt sich bei der Umsetzung seiner institutionellen und seiner Vereinstätigkeit auf die Grundsätze der Demokratie, sozialen Teilhabe und Ehrenamtlichkeit.
  2. Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinnützige Ziele, dadurch dass er ausschließlich oder hauptsächlich eine oder mehrere Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zugunsten Dritter ausübt.
  3. Der Verein ist in den Bereichen d), l), t) und u) gemäß Art. 5 Gesetzesdekret Nr. 117 vom 3. Juli 2017 tätig und zwar:
    • Bildung, Erziehung und Berufsbildung, gemäß dem Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53, und den nachfolgenden Änderungen, sowie kulturelle Aktivitäten von sozialem Interesse;
    • Außerschulische Ausbildung zur Verhinderung von Schulabbruch im Sinne des Buchstaben l) des Art. 5, Absatz 1 des GvD 117/2017“;
    • Organisation und Durchführug von amatoriellen sportlichen Tätigkeiten;
    • Wohltätigkeit, Fernunterstützung im Sinne des Gesetzes Nr. 166 vom 19. August 2016, in seiner geänderten Fassung oder Bereitstellung von Geldern oder Dienstleistungen zur Förderung von benachteiligten Personen gemäß Buchstabe u) des Art. 5, Absatz 1 des GvD 117/2017.
  4. Der Verein setzt sich folgende Ziele:
    • der Verein dient dem Zweck, Südtiroler Sportlern und Sportlerinnen, sowie das Sportwesen des Landes durch ideelle und materielle Hilfeleistung zu unterstützen und zu fördern.

Art. 4: Tätigkeit

  1. Zur Erreichung der oben genannten Ziele kann der Verein folgende Tätigkeiten ausüben:
    • Linderung vorzugsweise sportbedingter sozialer Härtefälle
    • Unterstützung der beruflichen, sowie der sportlichen Aus- und Weiterbildung von talentierten Sportlern;
    • Hilfen jeder Art, um die sportliche und sportberufliche Leistungsfähigkeit von talentierten Sportlern zu entfalten und zu erhalten;
    • Auch kann der Verein jedwelche Veranstaltung durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind.
    • Um diese Ziele zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten.
    • Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Südtiroler Sporthilfe besteht kein Rechtsanspruch
    • jegliche andere nicht eigens in dieser Aufzählung erwähnte Tätigkeit, die auf jeden Fall mit den oben genannten Tätigkeiten verbunden ist, soweit sie im Einklang steht mit den institutionellen Zielen und zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann.
  2. Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptvereinstätigkeit dienlich sind. Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.
  3. Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren; dabei sind die Modalitäten, Bedingungen und Beschränkungen zu beachten, die in Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors und in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

 

Kapitel II - Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft

Art. 5: Bestimmungen über die interne Vereinsordnung

  1. Die interne Vereinsordnung orientiert sich an den Grundsätzen der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder; die Vereinsämter werden durch Wahlen besetzt, alle Mitglieder können vorgeschlagen werden.
  2. In Bezug auf die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein werden alle Mitglieder gleichbehandelt.

Art. 6: Mitglieder

  1. Als Vereinsmitglieder zugelassen sind natürliche Personen und ehrenamtliche Organisationen, die sich zu den institutionellen Zielen des Vereins bekennen und an der Erreichung dieser Ziele mitwirken wollen.
  2. Als Mitglieder aufgenommen werden können auch andere Körperschaften des Dritten Sektors oder andere Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, sofern ihr Anteil nicht mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlichen Organisationen ausmacht.
  3. Die Organisationen werden durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter bzw. durch eine andere vom Vorstand damit beauftragte Person vertreten.
  4. Der Vereinsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit und die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden; das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unberührt.

Art. 7: Aufnahmeverfahren

  1. Um dem Verein beitreten zu können, stellt der/die Bewerber/in einen schriftlichen oder mündlichen Antrag an den Vorstand, dem die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern obliegt. In diesem Antrag muss sich der Antragsteller auch dazu verpflichten, die Vereinssatzung und die internen Geschäftsordnungen anzunehmen und die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung einzuhalten und am Vereinsleben mitzuwirken.
  2. Der Vorstand beschließt die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Einreichung des Antrags. Der Vorstand muss nach nicht diskriminierenden Kriterien sowie im Einklang mit den angestrebten Zielen und den vom Verein ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse entscheiden.
  3. Die Annahme des Antrags wird dem neuen Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt; das neue Mitglied muss ins Mitgliederbuch eingetragen werden.
  4. Eine etwaige Ablehnung muss begründet und dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der ordentlichen Versammlung einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten; die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Der Antragsteller hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör.
  5. Die von Minderjährigen eingereichten Mitgliedsanträge müssen von einer Person, die die elterliche Gewalt ausübt, unterzeichnet werden. Der Elternteil, der den Antrag unterzeichnet, vertritt den minderjährigen Sohn/die minderjährige Tochter in jeder Hinsicht gegenüber dem Verein und haftet diesem gegenüber für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds.

Art. 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht:
    a) mit Stimmrecht an der Versammlung teilzunehmen; sie haben das aktive und das passive Wahlrecht;
    b) über alle Tätigkeiten und Initiativen des Vereins informiert zu werden und daran teilzunehmen;
    c) Einsicht zu nehmen in die Bücher des Vereins. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied dem Vorstand einen ausdrücklichen Antrag auf Einsichtnahme vorlegen; der Vorstand ermöglicht innerhalb von maximal 15 (fünfzehn) Tagen die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt am Vereinssitz in Anwesenheit der vom Vorstand angegebenen Person.
  2. Die Mitglieder haben ab ihrer Eintragung ins Mitgliederbuch Anspruch auf die Ausübung der Mitgliedsrechte, vorausgesetzt, dass sie ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt haben; ausgenommen ist das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das in Art. 16, Abs. 2 der vorliegenden Satzung geregelt ist.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    a) ihr Verhalten nach dem Geist und den Zielen des Vereins auszurichten und den Namen des Vereins zu schützen, sowohl im Umgang der Mitglieder untereinander als auch in der Beziehung der Mitglieder zu den Vereinsorganen;
    b) die Satzung, etwaige interne Geschäftsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten;
    c) den etwaigen Mitgliedsbeitrag in der Höhe und in der Form einzuzahlen, die jährlich vom Vorstand festgelegt werden.
  4. Die Anteile und die Mitgliedsbeiträge sind weder übertragbar noch aufwertbar.

Art. 9: Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet aus folgenden Gründen:
    a) durch freiwilligen Austritt. Jedes Mitglied kann jederzeit dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung.
  2. b) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, soweit vorgesehen, innerhalb der zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Der Vorstand teilt diese Pflicht allen Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist mit, damit diese die Einzahlung vornehmen können. Das Mitglied, das seine Mitgliedschaft verliert, kann einen neuen Mitgliedsantrag gemäß Art. 7 der vorliegenden Satzung stellen.
  3. Ein Mitglied kann hingegen aus folgenden Gründen vom Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen eines die Vereinsziele schädigenden Verhaltens
    b) wegen wiederholter Verletzung von Pflichten, die sich aus der Satzung, aus der Geschäftsordnung oder aus den Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben
    c) wegen der Verursachung von erheblichen materiellen oder moralischen Schäden zu Lasten des Vereins
  4. Der vom Vorstand ausgesprochene Ausschluss muss begründet und der betroffenen Person schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der Mitgliederversammlung, einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten; die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Etwaige Berufungen müssen vor den anderen Entscheidungen auf der Tagesordnung behandelt werden. Das rekurrierende Mitglied hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt die Mitgliedschaft des vom Ausschluss betroffenen Mitglieds als ausgesetzt.
  5. Das Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Kapitel III - Bestimmungen betreffend das Ehrenamt

Art. 10: Ehrenamtlich Tätige und ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Ehrenamtlich Tätige sind natürliche Personen, die die Vereinsziele teilen und aus freier Entscheidung ihre Tätigkeit persönlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt) ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten.
  2. Der Verein muss die ehrenamtlich Tätigen (Mitglieder oder Nichtmitglieder), die ihre Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben, in ein eigenes Verzeichnis eintragen.
  3. Der Verein muss für seine ehrenamtlich Tätigen weiters eine für die ehrenamtliche Tätigkeit geltende Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschließen.
  4. Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempfänger/von der Hilfeempfängerin. Den ehrenamtlich Tätigen dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind und genau belegt werden müssen; die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und in dem von ihm festgesetzten Rahmen.

Art. 11: Ehrenamtlich Tätige und bezahlte Mitarbeiter

  1. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
  2. Der Verein nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die den Mitgliedsorganisationen angehören.
  3. Der Verein kann Personal aufnehmen oder die Mitarbeit von selbständig Erwerbstätigen oder andere Leistungen in Anspruch nehmen, soweit dies für einen reibungslosen Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung seines Dienstes erforderlich ist. Die Anzahl der in der Vereinstätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer darf auf keinen Fall mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlich Tätigen ausmachen.

 

Kapitel IV - Vereinsorgane

Art. 12: Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung;
    b) das Verwaltungsorgan (oder der Vorstand);
    c) das Kontrollorgan, das bei Eintritt der in Art. 30 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände ernannt wird;
    d) das Rechnungsprüfungsorgan, das bei Eintritt der in Art. 31 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände ernannt wird.
    e) der Gutachterausschuss
  2. Die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen mit Ausnahme jener Mitglieder des Kontrollorgans, welche die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, keine Vergütung beziehen; davon ausgenommen ist die Rückerstattung der Spesen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion tatsächlich angefallen sind und belegt werden.
  3. Für die Wahl der Vereinsorgane dürfen keine Auflagen oder Beschränkungen vorgesehen werden; die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der möglichst freien und umfassenden Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

Art. 13: Die Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Modalitäten der Einberufung und Funktionsweise

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben.
  2. Jedes Mitglied kann persönlich an der Versammlung teilnehmen oder sich von einem anderen Mitglied per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und unterzeichnet werden und muss den Namen des vertretenen Mitglieds und der bevollmächtigten Person enthalten. Pro Mitglied sind bis zu drei Vollmachten zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen. Die Versammlung kann weiters wie folgt einberufen werden:
    a) aufgrund eines begründeten Antrags der Mehrheit der Vorstandsmitglieder;
    b) aufgrund eines begründeten Antrags an den Vorstand, der von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Mitglieder unterstützt wird.
    In den unter a) und b) genannten Fällen muss der Präsident die Mitgliederversammlung einberufen; die Versammlung muss innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab dem Antrag stattfinden. Falls der Präsident die Versammlung nicht innerhalb der angegebenen Frist einberuft, muss das Kontrollorgan, falls bestellt, an seiner Stelle handeln und unverzüglich die Versammlung einberufen.
  4. Die Einberufung muss bei den Mitgliedern schriftlich als Schreiben oder per E-Mail mindestens 8 (acht) Tage vor dem Termin der Versammlung eingehen. In der Einberufung sind Ort, Tag und Uhrzeit der ersten und der zweiten Einberufung sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben. Die zweite Einberufung muss mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach der ersten Einberufung angesetzt werden.
  5. Die Versammlung kann auch über Videokonferenz abgehalten werden, vorausgesetzt, dass alle Teilnehmer identifiziert werden können und dass sie in Echtzeit der Diskussion folgen und an der Besprechung der behandelten Themen und an der Abstimmung teilnehmen können. Als Versammlungsort gilt der Ort, an dem sich der Vorsitzende befindet und an dem auch der Schriftführer anwesend sein muss, um die Erstellung und Unterzeichnung des Protokolls im entsprechenden Buch zu ermöglichen. Sollte es während der Versammlung zu einem Ausfall der Verbindung kommen, wird die Versammlung vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter für unterbrochen erklärt. Die bis zur Unterbrechung getroffenen Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder ein anderes im Rahmen der Mitgliederversammlung dazu bestimmtes Mitglied.
  7. Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Präsidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingetragen.

Art. 14: Ordentliche Versammlung: Befugnisse und Quorum

  1. Die ordentliche Versammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses;
    b) Genehmigung des vom Vorstand ausgearbeiteten etwaigen Jahres- und Mehrjahres-Tätigkeitsprogramms;
    c) Genehmigung der vom Vorstand eventuell erstellten Sozialbilanz;
    d) Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    e) Wahl und Abberufung des Kontrollorgans, wenn die in Art. 30 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände eintreten;
    f) Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfungsorgans, wenn die in Art. 31 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Schwellenwerte eintreten;
    g) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags oder gegen den Vereinsausschluss;
    h) Genehmigung der etwaigen Geschäftsordnung zur Satzung und anderer Reglements zur Funktionsweise des Vereins, die vom Vorstand ausgearbeitet werden;
    i) Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane im Sinne des Art. 28 des Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen;
    j) Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vorstand oder von anderen Vereinsorganen zur Überprüfung vorgelegt werden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder plus 1 Mitglied anwesend sind; in zweiter Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden - sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung - mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 15: Außerordentliche Mitgliederversammlung: Befugnisse und Quorum

  1. Die außerordentliche Versammlung hat die Aufgabe:
    a) Beschlussfassung über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen;
    b) Beschlussfassung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.
  2. Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung: in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die außerordentliche Versammlung beschluss-fähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder. Dieses Quorum gilt auch für die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

Art. 16: Die Mitgliederversammlung - Abstimmungsregeln

  1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
  2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen wurden und im Mitgliederbuch seit mindestens 3 (drei) Monaten eingetragen sind, unter der Voraussetzung, dass sie den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag eingezahlt haben. Mitglieder, die noch nicht im Mitgliederbuch seit mindestens 3 (drei) Monaten eingetragen sind, können ohne Stimmrecht und ohne passives und ohne aktives Wahlrecht an der Versammlung teilnehmen; sie werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt.
  3. Das Stimmrecht wird dem minderjährigen Mitglied erst bei der ersten Versammlung automatisch zuerkannt, die nach Erreichen der Volljährigkeit seitens des Mitglieds stattfindet. Der Elternteil, der das minderjährige Mitglied vertritt, hat kein Stimmrecht und weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Die minderjährigen Mitglieder werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt.
  4. Abstimmungen finden in der Regel offen statt; eine geheime Abstimmung muss von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Anwesenden beantragt werden. Die Wahl zur Besetzung der Vereinsämter und Abstimmungen, die Personen betreffen, erfolgen geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig, offen und durch Handzeichen abzustimmen.

Art. 17: Der Vorstand - Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins; er wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann je nachdem, was von der Versammlung bei der Ernennung und bei den späteren Wahlen festgelegt wird, zwischen 9 (neun) und 15 (fünfzehn) variieren.
    Den assoziierten VSS und USSA steht das Recht zu, zwei Kandidaten (natürliche Person), bzw. einen Kandidaten für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes vorzuschlagen.
  2. Voll oder beschränkt entmündigte Personen, Konkursschuldner oder Personen, die zu einer Strafe verurteilt wurden, die, auch nur zeitweise, den Ausschluss von öffentlichen Ämtern oder die Unfähigkeit, leitende Funktionen auszuüben, mit sich bringt, können nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden, und verlieren, wenn sie bestellt werden, ihr Amt.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben für 4 (vier) Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Mindestens 10 (zehn) Tage vor dem Mandatsende beruft der Präsident die Mitgliederversammlung für die Wahl des neuen Vorstands ein.

Art. 18: Der Vorstand - Regeln für die Einberufung, Funktionsweise und Abstimmung

  1. Der Vorstand wird vom Präsidenten immer dann einberufen, wenn er es für zweckmäßig hält oder wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung, die bei den Vorstandsmitgliedern mindestens 4 (vier) Tage vor dem Tag der Vorstandssitzung eingehen muss. In der Einberufung sind Ort, Tag, Uhrzeit sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben.
  3. Wenn an der Vorstandssitzung alle Vorstandsmitglieder teilnehmen, hat die Sitzung auch dann ihre Gültigkeit, wenn keine formelle Einberufung erfolgt ist oder die Vorankündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
  4. Der Vorstand kann seine Sitzung nach denselben für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Modalitäten auch per Videokonferenz abhalten.
  5. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident; in Abwesenheit beider führt ein anderes aus den Reihen der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmtes Mitglied den Vorstand.
  6. Die Sitzungen des Vorstands sind ordnungsgemäß konstituiert, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Vollmachten sind nicht zulässig.
  7. Die Abstimmung erfolgt offen mit Ausnahme der Abstimmungen, die Personen betreffen; für diese Fälle wird eine geheime Stimmabgabe vorgesehen.
  8. Über die Vorstandssitzung wird ein eigenes Protokoll verfasst, das vom Präsidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstands eingetragen.

Art. 19: Befugnisse des Vorstands

  1. Der Vorstand hat umfassende Kompetenzen für die ordentliche und die außerordentliche Geschäftsführung des Vereins; insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    a) Erstellung des Jahresabschlusses, welcher der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
    b) Ausarbeitung eines etwaigen Jahrestätigkeitsprogramms, das der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
    c) Ausarbeitung einer etwaigen Sozialbilanz, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
    d) Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schriftführers des Vereins;
    e) Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verein und über den Ausschluss von Mitgliedern;
    f) Ausarbeitung von etwaigen internen Geschäftsordnungen zur Funktionsweise des Vereins, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind;
    g) Entscheidung über einen etwaigen jährlichen Mitgliedsbeitrag und über seine Höhe;
    h) Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung;
    i) Entscheidung über etwaige Arbeitsverhältnisse mit unselbständig beschäftigten Arbeitnehmern sowie über die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und externen Beratern;
    j) Festlegung der Zahl der Mitglieder des Gutachterausschusses, Wahl und Abberufung deren Mitgliedern;
    k) Bestätigung oder Ablehnung der vom Präsidenten ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen;
    l) Führung der Vereinsbücher;
    m) Beschluss über die etwaige Ausübung von weiteren Tätigkeiten und Erbringung des Nachweises, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt, die gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen.
    n) Genehmigung aller anderen Maßnahmen, die dieser Satzung oder den internen Geschäftsordnungen zufolge dem Vorstand zugewiesen werden;
    o) Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie für die Führung und korrekte Funktionsweise des Vereins nötig sind.
  2. Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Befugnis einräumen, bestimmte Rechtshandlungen oder Arten von Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung des Vereins vorzunehmen.
  3. Der Schriftführer kümmert sich im Allgemeinen um die Führung der Vereinsbücher und führt die Aufgaben aus, die ihm vom Vorstand oder vom Präsidenten übertragen werden.

Art. 20: Der Präsident - Kompetenzen und Amtsdauer

  1. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber Dritten und vor Gericht.
  2. Der Präsident wird aus den Reihen der Vorstandsmitglieder ernannt.
  3. Der Präsident kann vom Vorstand nach denselben Modalitäten abberufen werden, die für seine Wahl vorgesehen sind.
  4. Der Präsident verliert sein Amt durch Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist.
  5. Der Präsident trägt die allgemeine Verantwortung für die Leitung und die erfolgreiche Entwicklung des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) er unterzeichnet die Schriftstücke und Dokumente, die den Verein sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten verpflichten;
    b) er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands;
    c) er genehmigt bei Bedarf Dringlichkeitsmaßnahmen und legt sie bei der nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand zur Bestätigung vor;
    d) er beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und führt darin den Vorsitz.
  6. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident vom Vizepräsidenten ersetzt. Wenn auch der Vizepräsident abwesend oder verhindert ist, überträgt der Vorstand diese Aufgabe ausdrücklich einem anderen Vorstandsmitglied.

Art. 21: Gründe für das Ausscheiden aus dem Vorstand und Nachbesetzung von Vorstandsmitgliedern

  1. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet aus folgenden Gründen:
    a) Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist;
    b) Abberufung durch die ordentliche Mitgliederversammlung;
    c) nachträglicher Eintritt von Unvereinbarkeitsgründen laut Art. 17, Abs. 2 der vorliegenden Satzung;
    d) Verlust der Mitgliedschaft nach Eintritt eines oder mehrerer der Gründe, die in Art. 9 der vorliegenden Satzung genannt sind.
  2. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe aus dem Amt aus, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung anhand der Liste der Nichtgewählten, die im Rahmen der letzten Vorstandswahl erstellt wurde. Die nachrückenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, die über ihre Bestätigung im Amt entscheiden muss. Wenn sie bestätigt werden, bleiben sie bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt. Wenn das nachrückende Vorstandsmitglied nicht bestätigt wird, wenn die Liste der Nichtgewählten erschöpft ist oder es keine nichtgewählten Personen gibt, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung der fehlenden Mitglieder durch Kooptierung, die von der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Erfolgt keine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wird eine Neuwahl vorgenommen. Die auf diese Weise nachrückenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt. Bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung sind die kooptierten Vorstandsmitglieder bei den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
  3. Scheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder aus dem Amt, endet damit die Amtszeit des gesamten Vorstands. Der Präsident oder hilfsweise das dienstälteste Vorstandsmitglied muss die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Amtszeitende für die Neuwahl des Vorstands einberufen. Bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder bleiben die ausgeschiedenen Mitglieder für die ordentliche Geschäftsführung im Amt.

Art. 22: Das Kontrollorgan: Zusammensetzung, Amtsdauer und Funktionsweise

  1. Falls ernannt, besteht das Kontrollorgan aus 3 (drei) Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung, aber nicht notwendigerweise aus den Reihen der Mitglieder, gewählt werden. Mindestens eines der Mitglieder muss die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
  2. Das Kontrollorgan bleibt für 4 (vier) Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden.
  3. Das Kontrollorgan wählt aus den eigenen Reihen einen Präsidenten.
  4. Das Kontrollorgan verfasst ein Protokoll über die eigene Tätigkeit, das dann in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse dieses Organs eingetragen wird.
  5. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Kontrollorgans wegen Rücktritt oder aus anderen Gründen vor Ablauf des Mandats aus dem Amt, werden sie durch Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung nachbesetzt.
  6. Die Mitglieder des Kontrollorgans, für die Art. 2399 des italienischen Zivilgesetzbuches gilt, müssen unabhängig sein und ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch ausüben. Sie können keine anderen Ämter im Verein bekleiden.

Art. 23: Befugnisse des Kontrollorgans

  1. Das Kontrollorgan hat folgende Aufgaben:
    a) Überwachung der Einhaltung der Gesetze und der Satzung und Kontrolle der Wahrung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung;
    b) Überwachung der Angemessenheit der Organisationsstruktur, des Verwaltungs- und Buchhaltungssystems des Vereins und seiner ordnungsgemäßen Funktionsweise;
    c) Kontrolle der Buchhaltung;
    d) Aufgaben in der Überwachung der Einhaltung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele, unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Art. 5, 6, 7 und 8 des Kodex des Dritten Sektors;
    e) Bestätigung darüber, dass die Sozialbilanz nach Maßgabe der ministeriellen Richtlinien ausgearbeitet wurde, auf die in Art. 14 des Kodex verwiesen wird. In der eventuell ausgearbeiteten Sozialbilanz wird über die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit berichtet;
    f) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, in deren Rahmen der Jahresabschlussbericht vorgelegt wird; Recht auf Teilnahme an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht.
  2. In den in Art. 31, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Fällen kann das Kontrollorgan auch die Rechnungsprüfung vornehmen.
  3. Das Kontrollorgan hat Zugang zu den für die Ausübung des eigenen Mandats relevanten Vereinsunterlagen. Es kann jederzeit Einsicht nehmen oder Kontrollen durchführen und kann sich zu diesem Zweck bei den Vorstandsmitgliedern über den Verlauf der Vereinstätigkeit oder über bestimmte Geschäfte erkundigen.

Art. 24: Das Rechnungsprüfungsorgan

  1. Falls ernannt, besteht das Rechnungsprüfungsorgan, aus 1 (einen) oder 3 (drei) Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung, aber nicht notwendigerweise aus den Reihen der Mitglieder, gewählt werden. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans müssen im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein.
  2. Das Rechnungsprüfungsorgan bleibt für 4 (vier) Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden.
  3. Das Rechnungsprüfungsorgan wählt aus den eigenen Reihen einen Präsidenten.
  4. Das Rechnungsprüfungsorgan hat die Aufgabe, die Abschlussprüfung durchzuführen.
  5. Das Rechnungsprüfungsorgan verfasst ein Protokoll über die eigene Tätigkeit, das dann in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse dieses Organs eingetragen wird.
  6. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans wegen Rücktritt oder aus anderen Gründen vor Ablauf des Mandats aus dem Amt, werden sie durch Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung nachbesetzt.
  7. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans müssen unabhängig sein und ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch ausüben. Sie können keine anderen Ämter im Verein bekleiden.

Art. 25: Der Gutachterausschuss

  1. Der Gutachterausschuss ist beratendes Organ des Vorstandes in sportlichen Angelegenheiten und erstellt Gutachten zu den Ansuchen um Hilfeleistungen.
  2. Der Gutachterausschuss besteht aus mindestens 5 (fünf) Mitgliedern, die vom Vorstand für die Amtsdauer von 4 (vier) Jahren bestimmt werden und wiedergewählt werden können.
  3. Die Mitglieder des Gutachterausschusses wählen unter sich den Vorsitzenden – welcher gleichzeitg auch Mitglied des Vorstandes sein muss - und seinen Stellvertreter.

Art. 26: Haftung der Vereinsorgane

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein der Verein mit dem eigenen Vermögen, unter der Voraussetzung, dass der Verein als Rechtsperson anerkannt ist. Die Vereinsorgane und die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben, haften in diesem Fall nicht persönlich und als Gesamtschuldner für die Schulden des Vereins.

 

Kapitel V - Vereinsbücher

Art. 27: Vereinsbücher und Register

  1. Der Verein ist zur Führung folgender Bücher verpflichtet:
    a) Mitgliederbuch
    b) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    c) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstands;
    d) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Gutachterausschusses
  2. Der Verein muss ein Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Kontrollorgans führen, wenn dieses Organ ernannt wird.
  3. Der Verein muss weiters ein Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Rechnungsprüfungsorgans führen, wenn dieses Organ ernannt wird.
  4. Der Verein muss ein Verzeichnis der ehrenamtlich Tätigen führen.

 

Kapitel VI - Bestimmungen betreffend das Vereinsvermögen und den Jahresabschluss

Art. 28: Zweckbestimmung des Vereinsvermögens und Gemeinnützigkeit

  1. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
    a) dem für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit vorgesehenen Vermögen;
    b) Gütern, die Eigentum des Vereins sind;
    c) eventuellen Mitteln aus Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
    d) eventuellen Einzahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, von Privatpersonen und von Körperschaften

Art. 29: Geldmittel

  1. Der Verein bezieht die Geldmittel für die Organisation des Vereins und für die Ausübung der eigenen Tätigkeit aus folgenden Quellen:
    a) Mitgliedsbeiträge;
    b) öffentliche Beiträge, Beiträge von Privatpersonen, Spenden;
    c) testamentarische Schenkungen und Nachlässe;
    d) Vermögenserträge;
    e) Sammlung von Geldmitteln;
    f) Rückerstattungen im Rahmen von Abkommen;
    g) Erlöse aus den im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten und aus den weiteren Tätigkeiten laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors;
    h) alle anderen Einnahmen, die gemäß Kodex des Dritten Sektors und gemäß den anderen einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.
  2. Für die im allgemeinen Interesse geleistete Tätigkeit darf der Verein nur eine Spesenvergütung für die nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten erhalten, soweit diese Tätigkeit nicht als eine dem Vereinszweck dienliche Nebentätigkeit mit den Beschränkungen laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors ausgeübt wird.

Art. 30: Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Am Ende jedes Geschäftsjahres muss der Vorstand die Jahresabschlussrechnung erstellen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Letztere muss innerhalb von 120 (hundertzwanzig) Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahres einberufen werden, auf jeden Fall aber rechtzeitig, um eine Genehmigung der Jahresabschlussrechnung innerhalb 30. Juni zu gewährleisten.
  3. Der Jahresabschluss muss in den 8 (acht) Tagen vor der zu seiner Genehmigung einberufenen Mitgliederversammlung am Vereinssitz hinterlegt werden; auf schriftliche Anfrage kann jedes Mitglied Einsicht nehmen in das Dokument.

 

Kapitel VII - Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens

Art. 31: Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung - sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung - mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder beschlossen.
  2. Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das - nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung - anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss; falls die Mitgliederversammlung diese Körperschaften nicht bestimmt, geht das Vermögen - wie in Art. 9 des Kodex des Dritten Sektors vorgeschrieben - an die Stiftung „Fondazione Italia Sociale“.

 

Kapitel VIII - Schlussbestimmungen

Art. 32: Verweisbestimmung

  1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.

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