Unterstützungen werden vergeben: (Vorstandsbeschluss vom 22.09.2005)

1. Zur Linderung vorzugsweise sportbedingter sozialer Härtefälle im Sinne des Art.2 Abs. 1.a der Satzungen nach Maßgabe der tatsächlichen Bedürftigkeit des Bewerbers.
Auch im Falle bleibender Invalidität können nur einmalige Unterstützungen gewährt werden. Periodische Zahlungen sind daher ausgeschlossen.

2. Zur Förderung der beruflichen und sportlichen Aus- und Weiterbildung von talentierten Nachwuchssportlern im Sinne des Art. 2 Abs. 1 b der Satzungen.

3. Förderungen jeder Art, um die sportliche Leistungsfähigkeit von talentierten Sportlern voll zu entfalten und zu erhalten.

Die Förderungsmaßnamen sind grundsätzlich an die Hilfsbedürftigkeit gekoppelt. Diese wird anhand der letzten Steuererklärung sowie allfälliger zusätzlicher Informationen und Unterlagen, die im Besitz des Verwaltungsrates und/oder des Gutachterausschusses sind oder eingeholt werden, festgestellt.

Die Einkommensgrenzen der Antragsteller bzw. bei Minderjährigen das der unterhaltspflichtigen Eltern werden wie folgt festgelegt:

a) Arbeitnehmer in abhängigem Dienstverhältnis:

Das um
20% reduzierte versteuerbare Jahreseinkommen (reddito imponibile), bzw. bei Minderjährigen das Familieneinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern, darf bei Familien mit 1 bis 2 Kindern, 31.000 _ und bei 3 und mehr Kindern 34.000 _ nicht überschreiten.

b) Selbständige:

Das jährliche Netto-Gesamteinkommen laut Steuererklärung (reddito complessivo),bzw. bei Minderjährigen das Familieneinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern, darf bei Familien mit
1 bis 2 Kindern 24.000 _ und bei solchen mit 3 und mehr Kindern 26.000 _ nicht überschreiten, wobei das Betriebsvermögen berücksichtigt wird.

Außerdem werden sowohl das Talent und die Entwicklungsperspektiven als auch die Leistungen des Bewerbers bewertet. Fallweise können auch projektbezogene Unterstützungen gewährt werden.
In begründeten Ausnahmefällen und/oder besonderen Härtefällen sowie bei außergewöhnlichen sportlichen Spitzenleistungen können die unter Punkt a) und b) genannten Einkommensgrenzen bis zu maximal 20% überschritten werden.

Die Leistungen und das Talent sind vom Fachverband bzw. von Experten zu bestätigen. Es werden die Zugehörigkeit von nachfolgend angeführten Kader zugrunde gelegt:

a)
Welt-, internationale und nationale Klasse: der Bewerber sollte leistungsmäßig im Vorderfeld liegen. Die Grenze wird je nach Sportart vom Gutachterausschuss vorgeschlagen und vom Verwaltungsrat für jede Sportart einheitlich genehmigt.

b)
Nachwuchsklasse: hier wird in allen Fällen individuell, aufgrund von Gutachten des Landesfachsportkomitees und/oder anerkannter Experten sowie der finanziellen Situation der Situation der Familie entschieden.

 

Beispiel:

 

Ski (alpin/Nordisch/Biathlon)

Mitglied Landeskader

 

Mitglied Nationalmannschaft

 

Grundsätzlich können nur Ansuchen berücksichtigt werden, die von Athletinnen und Athleten, die in Südtirol ansässig sind und für einen Südtiroler Verein nachweislich Wettkämpfe bestreiten, gestellt werden. Davon ausgenommen sind Sportarten, die kein Südtiroler Sportverein in seinem Angebot hat (z.B.: BOBSPORT).

Nach Maßgabe der obigen Unterstützungszwecke und Kriterien werden nur Einzelsportler, die eine sogenannte Bewegungssportart im Sinne der Geschäftsordnung des VSS ausüben, unterstützt. Ansuchen von Athleten, die Mannschaftssportarten betreiben, werden nur in sozialen Härtefällen im Sinne des Punkt 1 gegenständlicher Vergaberichtlinien berücksichtigt oder wenn sie Kadermitglieder sind.

Ist die/der Antragsteller/in berufsmäßig Mitglied einer Militärsportgruppe (z.B. Carabinieri, Forstwache, Polizei, Militär u.dgl.) kann das Ansuchen nicht berücksichtigt werden. Wenn der Antragsteller kein Entgelt (Gehalt) bezieht, kann er trotzdem in den Genuss einer Sporthilfeförderung kommen.

Ausschlussgründe:

Im Falle eines nachgewiesenen Dopingvergehens ist der/die betreffende Sportler/in ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Südtiroler Sporthilfe in jedem Fall auch für die Zukunft als förderungsunwürdig anzusehen.
Zudem können Sportler/innen, die in der Öffentlichkeit negativ auffallen, wodurch das Image des Sports einerseits und/oder die Vorbildfunktion des/der Sportlers/Sportlerin andererseits Schaden erleidet, ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Südtiroler Sporthilfe ebenfalls von der Unterstützung ausgeschlossen werden.

Die Unterstützungsanträge sind innerhalb
30. Juni für die Wintersportarten und innerhalb 15. November für die Sommersportarten jeden Jahres, bei der Geschäftsstelle der Südtiroler Sporthilfe einzureichen.
Nachher eintreffende Anträge können, von Härtefällen abgesehen,
nicht berücksichtigt werden.

Es werden nur Daten und Leistungsnachweise berücksichtigt, die nicht länger als 1 Jahr ab dem Datum der Gesuchstellung zurückliegen.

Nicht ordnungsgemäß abgefasste, unvollständige oder nicht mit allen Unterlagen versehene Anträge werden nicht bearbeitet.

Die Südtiroler Sporthilfe behält sich vor, von den Antragstellern für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Nachweise nachzuverlangen.

 

 
 
Formular
Formular
Busaktion
Busaktion
Statistik
Statistik

Wir danken unseren Sponsoren

Kontakt Informationen

SÜDTIROLER SPORTHILFE
Brennerstraße 9
I - 39100 BOZEN
Tel: +39 0471 975717
Fax: +39 0471 982066

St.Nr. 01284820212
suedtiroler@sporthilfe.it